Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

1. Leistungen

(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Ab­senders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. 

(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorher­sehbare Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspe­diteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte, durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergü­tung zu ersetzen.

(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungs­umfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten ein­schließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sani­tär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergän­zend die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widerspre­chen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, ei­nen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Hinweispflichten des Absenders

(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspedi­teur den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d Abs. l Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender ver­packten Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignet­heit der Verpackung.

(2) Bei Verpackung durch den Möbelspediteur haftet dieser dann nicht für Transportschäden, wenn Störungen an der Funkti­on des Umzugsgutes aufgrund der natürlichen oder mangel­haften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschlie­ßen sind, es sei denn, der Absender hat diesbezüglich dem Möbelspediteur besondere Weisungen erteilt.

(3) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, wel­cher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefähr­liches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosi­onsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

(4) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Ge­wichtes und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Ge­fahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festge­stellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durch­führung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziffer 1 Abs. 1 zu richten.

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mit­genommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind, bzw. dass keine Gegenstande stehengelassen werden

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem. Ziffern 1 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedin­gungen ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Ver­ladung, fällig.

(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut an­zuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwer­tung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

(4) Die Pfandverwertung erfolgt noch den gesetzlichen Bestim­mungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetz­lichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender zu richten sind.

(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

9. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu ver­pflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer-oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbst­entzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürch­ten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden La­gerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter un­terzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig er­fasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lager­verzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container ver­bracht werden, dieser dort verschlossen und verschlos­sen gelagert wird.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfer­tigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen er­folgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschrei­bungen.

(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entspre­chenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässig­keit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu er­teilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden La­gerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschrei­bungsvermerk vornehmen.

(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer be­rechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenände­rungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemo­nate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jewei­ligen Monatsbeginn fällig.

(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unter­schriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbe­kannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so kön­nen die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Ver­trages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltrans­ports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB ab­rufbar.

10. Rücktritt und Kündigung

(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz l Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder

(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwen­dungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwer­ben böswillig unterlässt;

(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts ver­langen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3 b in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3 a soweit die Beförderung für den Absender nicht von Inte­resse ist.

11. Gerichtsstand

(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender be­auftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, aus­schließlich zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt§ 30 ZPO.

12. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

13. Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.

14. Schlichtungsstelle Umzug

Der beauftragte Möbelspediteur im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 ist verpflichtet und bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim

Bundesverband Möbelspedition
und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim
www.schlichtungsstelle-umzug.de

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